Gemäß § 40 Abs. 1 MBO in Verbindung mit der MLAR ist es erforderlich, brennbare Leitungen mit einem Durchmesser ≥ 32 mm abzuschotten, wenn an das durchdrungene Bauteil Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstandes gestellt werden. Es ist dabei zu differenzieren, worauf diese Brandschutzanforderungen abzielen.
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