Rechtliche Hintergründe und Rechtsprechung
Wurden die brandschutzrechtlichen Anforderungen auf der Ebene des baulichen Brandschutzes noch bis in die achtziger Jahre hinein im Vergleich zu heute „stiefmütterlich“ in seiner grundsätzlichen Bedeutung für die Baupraxis betrachtet, so sieht dies heute ganz anders aus. Dr. Till Fischer, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht gibt aktuelle Einblicke in Entwicklungen und Rechtsprechung.
Anlass eines gestiegenen Problembewusstseins waren nicht zuletzt, die in den vergangenen Jahrzehnten stattgefundenen Schadensfälle – beispielsweise der Düsseldorfer Flughafenbrand aus dem Jahr 1996 oder der Grenfell-Hochhausbrand in London im Jahr 2017. Die geführten Diskussionen und Untersuchungen in Fach- bzw. Publikumspresse sowie im TV und die teilweise unterschiedlichen gerichtlichen Entscheidungen haben dazu geführt, dass Brandschutz an vielen Stellen „Thema“ ist. Dies hat mittlerweile auch Auswirkungen auf das rechtliche Gebiet der Nachbarstreitigkeiten. Dies zeigen mehrere gerichtliche Urteile, mit denen sich die Verwaltungsgerichte jüngst auseinanderzusetzen hatten. Das Brandschutzrecht als „Instrument im Nachbarstreit“ ist insofern eine Erscheinung, die nicht zuletzt auch der vermehrt geführten Brandschutzdiskussionen geschuldet sein dürfte. In der anwaltlichen Praxis zeichnen sich Nachbarstreitigkeiten häufig dadurch aus, dass die zu Grunde liegenden Befindlichkeiten der Protagonisten oftmals dafür sorgen, dass eine objektiv rechtliche Auseinandersetzung nicht mit der notwendigen Sachlichkeit geführt werden kann. Dies ist bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen nicht anders als im Rahmen eines Rechtsstreits vor Gericht. Mit der Wichtigkeit des planerischen Brandschutzes verträgt sich dies im Sinne einer objektiv-rechtlichen Bewertung nicht. Insofern ist zumindest die Gefahr zu konstatieren, dass der Brandschutz als „vor den Karren gespanntes“ Argument im Rahmen nachbarlicher Streitigkeiten zweckentfremdet wird. Gleichwohl muss man auch hier die grundsätzliche Bedeutung und hieraus resultierenden möglichen Rechtsfolgen anerkennen und betrachten.
Rechtliche Grundlagen von Nachbarklagen
Das rechtliche Verhältnis des einen Nachbarn zu dem anderen ist seit Anfang der sechziger Jahre von einer Dualität dahingehend geprägt, als dass rechtliche Auseinandersetzungen sowohl auf der Ebene des Zivilrechts (vor den zuständigen Amts- und Landgerichten) als auch des öffentlichen Rechts (vor den Verwaltungsgerichten) stattfinden können. In letzterem Fall klagt der Nachbar nicht direkt gegen seinen nachbarlichen Kontrahenten, sondern gegen die zuständige Bauaufsichtsbehörde mit dem Begehr der Verpflichtung, dass diese gegen seinen Nachbarn vorgeht. Hintergrund und Ursprung dieser Dualität ist die historische Tatsache, dass das nachbarliche Verhältnis früher (vor Schaffung des Grundgesetzes) rein zivilrechtlich ausgestaltet war. Die gesetzlichen Grundlagen fanden sich in den (auch heute noch existierenden) Nachbargesetzen der einzelnen Bundesländer. Diese beinhalten zivilrechtliche Vorschriften. Nach Schaffung des Grundgesetzes und des darin enthaltenen Anspruchs des Bürgers gegen die zuständigen Behörden auf Einschreiten im Falle der Verletzung eigener Rechte entwickelte sich jedoch eine weitere Klageform: Die öffentlich-rechtliche Nachbarklage, bei der ein Nachbar nicht direkt gegen den anderen Nachbarn klagt (als Kläger und Beklagter), sondern die zuständige Bauaufsichtsbehörde darauf verklagt, dass diese gegen seinen Nachbarn vorgeht. Beklagter ist insofern nicht der Kontrahent-Nachbar, sondern die Behörde. Die Besonderheit in der öffentlich-rechtlichen Nachbarklage liegt darin, dass der Kläger diese nur auf die Verletzung von gesetzlichen Vorschriften stützen kann, die ihn selbst höchstpersönlich im konkreten Fall schützen sollen. Auf die Verletzung irgendwelcher anderer Rechtsvorschriften, die ihn nicht unmittelbar und höchstpersönlich tangieren, kann eine öffentlich-rechtliche Klage auf Einschreiten gegen einen Dritten nicht gestützt werden – z. B. auf die Verletzung von Abstandsflächen, die nicht auf seinem eigenen Grundstück liegen.
Brandschutz als Drittschutz im Sinne der Nachbarklage?
Fraglich ist nunmehr, ob und inwiefern die bauordnungsrechtlichen Brandschutzvorschriften der Landesbauordnungen (und weiteren Regelungen) der einzelnen Bundesländer gegebenenfalls einem nachbarlichen Kläger solche drittschützenden Rechte (gerichtet auf Einschreiten seitens der zuständigen Baubehörde) vermitteln können. Es liegt auf der Hand, dass die Brandschutzvorschriften – sofern sie den Schutz des Nachbarn in unmittelbarer Weise und konkret tangieren – ihn auch in diesem Sinne „schützen“ sollen, so dass er bei einer Verletzung seines unmittelbaren „Schutzbereichs“ auch ein Einschreiten seitens der (für die Durchsetzung des präventiven Brandschutzes zuständigen) Bauaufsichtsbehörde verlangen kann – siehe hierzu die im nächsten Absatz dargestellten Praxisfälle. Die Frage ist jedoch, welche Kriterien bei einem derartigen Schutzbereich gegenüber einem nachbarlichen Gebäude bestehen. Zwei aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen zeichnen hier ein sehr interessantes Bild.
Praxisfall: Feuerwiderstandsfähigkeit und Wirkrichtung
Einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgerichtshof Bayern aus dem Jahr 2018 (Beschluss vom 08. März 2018 - Aktenzeichen: 15 CE 17.2599) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen des Umbaus eines Einfamilienwohnhauses wurde dem Bauherrn seitens der zuständigen Bauaufsichtsbehörde genehmigt, die ursprünglich als verputzte Außenwand geplante Gebäudeabschlusswand stattdessen mit einer Holzschalung als Außenbekleidung auszuführen. In brandschutztechnischer und -rechtlicher Hinsicht hatte dies zur Folge, dass aus der eigentlichen Feuerwiderstandsfähigkeit im Hinblick auf die Gebäudeabschlusswand aus „nicht brennbar“ die Einstufung „schwer entflammbar“ (gem. DIN 4102) wurde. Hierfür wurde seitens des Bauherrn eine Abweichung bei der zuständigen Baubehörde beantragt, welche auch genehmigt wurde. Der Nachbar des Bauherrn versuchte nun, mittels einer einstweiligen Anordnung – gerichtet auf die eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage – den Bau zu stoppen und zu untersagen. Dies jedoch erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Behörde Recht, welche die Abweichung genehmigt hatte. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen des Drittschutzes (für eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage des Nachbarn) schon mangels einer zu Gunsten des Nachbarn wirkenden drittschützenden Norm nicht vorlagen. Ob ein Drittschutz des Nachbarn in Bezug auf die brandschutzrechtlichen Anforderungen hinsichtlich des betreffenden Bauteils (hier die Gebäudeabschlusswand) in Betracht kommt, beurteilt sich sinngemäß nach der Wirkrichtung des damit verbundenen baulichen Systems. Im hier entschiedenen Falle könne aus dem Inneren des Gebäudes keine Brandweiterleitung auf die schwer entflammbare Fassade nach außen (und damit in den etwaigen Schutzbereich des Nachbarn) gelangen, weil sich dazwischen eine bauaufsichtlich zugelassene feuerbeständige Brandwand befand.
Praxisfall: Ausreichendes Löschwasser als Nachbarschutz?
In einem weiteren Fall – ebenfalls vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern und aus 2018 – klagte ein Nachbar gegen die Baugenehmigung zur Erweiterung einer psychosomatischen Kinderklinik. Die Klage richtete sich primär und schwerpunktmäßig auf die Geltendmachung verschiedener angeblicher bauplanungsrechtlicher Verletzungen seitens der Eigentümer bzw. Betreiber der Klinik. So wurde behauptet, dass die bauliche Erweiterung sich nicht in die nähere Umgebung gemäß § 34 Baugesetzbuch einfügen würde und angeblich aufgrund „erdrückender Wirkung“ für die Nachbarschaft unzumutbar sei. Darüber hinaus versuchte der Kläger offenbar als Hilfsargument, auch brandschutzrechtliche Belange geltend zu machen. Angeblich sei die Löschwasserversorgung nicht ausreichend. Die Nachbarklage wurde durch das zuständige Verwaltungsgericht abgewiesen und in zweiter Instanz durch den Verwaltungsgerichtshof in der Abweisung bestätigt. Gestützt wurde die gerichtliche Entscheidung im Wesentlichen auf die Feststellung, dass die streitgegenständliche bauliche Erweiterung sowohl die einschlägigen Abstandsflächen als auch die übrigen bauplanungsrechtlichen Vorgaben (Einfügen in die nähere Umgebung, keine unzumutbare erdrückende Wirkung) einhalte. Auf den Einwand des Klägers hinsichtlich der angeblich nicht ausreichenden Vorhaltung von Löschwasser entgegnet das Gericht jedoch sinngemäß, dass sich der Kläger hierauf vom Grundsatz her ohnehin nicht berufen könne. Die rechtlichen Anforderungen an die Vorhaltung von Löschwasser sollten ihrem Sinn nach schnelle und wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen vor Ort ermöglichen und damit den Schutz der auf dem Baugrundstück vorhandenen Anlagen sowie deren Benutzer ermöglichen, so der VGH. Sie würden damit nicht dem Schutz von Nachbargrundstücken dienen. Gerade aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes ist diese Begründung des VGH jedoch äußerst fraglich und zumindest als pauschales Kriterium in keiner Weise tragbar. Wirksame Löscharbeiten (und dazu gehört selbstredend auch das in ausreichender Menge vorhandene Löschwasser) dienen auch dazu, die nachbarlichen Gebäude vor einem Übergreifen des Feuers zu schützen. Insofern sind auch – entgegen der Ansicht des VGH – die einschlägigen Vorschriften, welche die ausreichende Menge von Löschwasser bzw. generell die konkreten Anforderungen in baulicher Hinsicht, für einen wirksamen Löschangriff beinhalten als grundsätzlich für den Dritt- und Nachbarschutz in Betracht kommend anzusehen (beispielsweise auch bzgl. der Aufstellflächen für die Feuerwehrfahrzeuge und freie Zufahrten).
Fazit
Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Brandschutz auch mittlerweile eine gestiegene Bedeutung im Bereich der nachbarlichen Auseinandersetzungen zu erlangen scheint. Dabei wird deutlich, wie sehr und wie detailliert die jeweils technischen Kriterien (beispielsweise Wirkrichtung der baulichen Systeme im Hinblick auf die Feuerwiderstandsfähigkeit, Einfluss der vorhandenen baulichen und anlagentechnischen Gegebenheiten auf die Sicherstellung und Durchführung eines wirksamen Löschangriffes) auf die rechtliche Bewertung haben können.