Für Rohrabschottungen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) und allgemeiner Bauartgenehmigung (aBG) besteht entsprechend den Anwendbarkeitsnachweisen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt, Berlin) eine Kennzeichnungspflicht. Durch einen Beschluss des Sachverständigen-Ausschusses für Leitungsanlagen (SVA) betrifft diese Kennzeichnungspflicht jetzt auch alle Rohrabschottungen mit einem allgemeinem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP), das von entsprechend zertifizierten Prüfinstituten/ Prüfanstalten ausgestellt wurde.
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