Die neue Norm DIN 1986-4
Im August 2019 erschien die aktualisierte Fassung der Norm DIN 1986-4 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Verwendungsbereiche von Abwasserrohren und -formstücken verschiedener Werkstoffe“. Die wichtigsten Neuerungen haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.
Die neue Norm DIN 1986-4 gibt Leitlinien für die Verwendung von Abwasserrohren und -formstücken in Gebäuden und auf Grundstücken gemäß DIN EN 12056, DIN 1986-100 sowie DIN EN 752. Zusätzlich gilt sie auch für die Verwendung von Bauprodukten und Verfahren zur Sanierung von Grundleitungen.
Änderungen
Gegenüber DIN 1986-4, Ausgabe Dezember 2011 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
redaktionelle Überarbeitung unter Berücksichtigung neuer europäischer Normen;
die Angaben zum Brandschutz wurden an die europäischen Regelungen angepasst.
Die Tabelle 1 aus der alten DIN 1986-4 wurde wie folgt aufgeteilt:
Tabelle 1: Verwendungsbereiche der nach harmonisierten europäischen Normen (hEN) hergestellten Abwasserrohre und -formstücke für den Neubau und die Erneuerung; und
Tabelle 2: Verwendungsbereiche für Abwasserrohre und -formstücke für den Neubau und die Erneuerung, hergestellt nach nicht harmonisierten europäischen Normen (DIN EN) und nationalen Normen (DIN)
Die Informationen zur Aufteilung der Tabelle 1 aus der alten DIN 1986-4 sind in der aktualisierten Fassung im Abschnitt 6 „Brandverhalten von Baustoffen“ enthalten.
Verwendungsbereiche von Abwasserrohren und -formstücken für den Neubau und die Erneuerung
Gemäß Abschnitt 4 der Norm müssen die verwendeten Bauprodukte für den Neubau und die Erneuerung von Grundstücksentwässerungsanlagen den Anforderungen der „Landesbauordnungen“ sowie der „Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ der Länder entsprechen.
Die angegebenen Verwendungsbereiche für genormte Abwasserrohrsysteme in Tabelle 1 und 2 gelten für die Ableitung von häuslichem Abwasser und Niederschlagswasser gemäß DIN 1986-3, sowie für die Ableitung von Kondensaten aus Feuerungsanlagen.
Bei der Ableitung von nicht häuslichem Abwasser bzw. der Verlegung in aggressivem Boden oder Grundwasser muss im Einzelfall besonders nachgewiesen werden, dass die Abwasserrohre, Formstücke und Verbindungen anwendbar sind.
Die von den Herstellern der Rohrsysteme veröffentlichten Beständigkeitslisten sollen dem Sanitärplaner nur als Orientierungshilfe dienen. Die Auswahl geeigneter Materialien, unter Berücksichtigung der verschiedensten chemischen Belastungen bzw. Mischbelastungen, erfordert viel Erfahrung und sollte sicherheitshalber nur in Abstimmung mit dem Hersteller des Rohrsystems erfolgen.
Der Hersteller benötigt zur genauen Beurteilung bei der Ableitung aggressiver Abwässer mindestens folgende Informationen:
Die präzise Bezeichnung der einzelnen Medien bzw. Mittel
Konzentrationen und pH-Werte
Genaue Angaben bezüglich der Mengen oder Durchsätze
Temperaturen der Medien bzw. Mittel
Zur Beurteilung von Grundleitungen in aggressivem Boden bzw. Grundwasser benötigt der Hersteller mindestens folgende Informationen:
Genaue Beschreibung der Bodenverhältnisse
Präzise Angaben zum Baugrund und seiner Tragfähigkeit
Ergebnisse von Boden- bzw. Grundwasseruntersuchungen
Verwendungsbereiche der Bauprodukte und Verfahren zur Sanierung von Entwässerungsanlagen
Nach Abschnitt 5 der Norm müssen die verwendeten Bauprodukte zur Sanierung von Grundstücksentwässerungsanlagen den Anforderungen der „Landesbauordnung“ sowie der „Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ des jeweiligen Bundeslandes entsprechen.
Bei Sanierungsverfahren, die zu einer Querschnittsänderung führen – wie z.B. Inlinerverfahren – muss vor der Durchführung der Maßnahme die hydraulische Leistungsfähigkeit der Abwasserleitung nachgewiesen werden.
Info
Die Musterbauordnung (MBO) sowie die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) müssen bauaufsichtlich in das jeweilige Landesrecht überführt werden. Den aktuellen Stand der Umsetzung veröffentlicht das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) regelmäßig auf seiner Website.
Brandverhalten von Baustoffen
Für Bauprodukte und Bauarten, die nach harmonisierten europäischen Produktnormen (hEN) hergestellt werden – und somit der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen – muss die Brandklassifizierung gemäß der Euronorm DIN EN 13501-1 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten“ nachgewiesen werden. Hierbei erfolgt die Beurteilung des Brandverhaltens von Baustoffen und Bauprodukten nach den Klassen A bis F, wobei zusätzlich noch die Nebenklassen für Rauchentwicklung und für brennendes Abtropfen / Abfallen berücksichtigt werden müssen.
Bei Bauprodukten und Bauarten, die nach nicht harmonisierten europäischen Normen (DIN EN) und nationalen Normen (DIN) hergestellt werden, kann die Brandklassifizierung weiterhin nach DIN 4102-4 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen: Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile“ erfolgen.
Die Klassifizierung nach Euronorm DIN EN 13501-1 kann von der Deutschen Norm DIN 4102-4 abweichen, weshalb die Aufteilung in Tabelle 1 und Tabelle 2 vorgenommen wurde.
Die Planung und Ausführung von Entwässerungsanlagen muss nach der jeweiligen „Landesbauordnung (LBO)“ sowie der „Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR / RbALei)“ der Länder erfolgen.
Info
In den Bauordnungen wird zwischen Bauprodukten und Bauarten unterschieden. Das Zusammenfügen von Bauprodukten zu einer baulichen Anlage oder zu einem Teil einer baulichen Anlage bezeichnet man als Bauart.
Zusammenfassung
Die normgerechte Planung und Ausführung von Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke stellen höchste Anforderungen an Sanitärfachleute.
Eine wichtige Voraussetzung für die Nachhaltigkeit von Entwässerungsanlagen ist der Nachweis der Verwendbarkeit von Rohren, Formstücken und Verbindungen gemäß DIN 1986-4. Hierbei sollte die Wahl geeigneter Werkstoffe bei der Ableitung von aggressivem Abwasser und zusätzlichen Schutzmaßnahmen bei Verlegung in aggressivem Boden bzw. Grundwasser immer mit dem jeweiligen Hersteller abgestimmt werden. In den häufigsten Fällen muss zusätzlich noch die Verwendbarkeit in Bezug auf Brand- und Schallschutz nachgewiesen werden.