Begriffe und Anforderungen

Praxiswissen zur MVV TB

Bedingt durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Oktober 2014, mit dem die über die Bauregelliste B zusätzlichen Anforderungen für die Verwendung von (drei) Bauprodukten in Deutschland für europarechtswidrig eingestuft wurden, ist von der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) die Neufassung der Musterbauordnung (MBO) umgesetzt worden. Die aktualisierte Musterbauordnung enthält gravierende Änderungen des Bauproduktenrechts sowie die Ermächtigung für eine normenkonkretisierende Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB). Die wichtigsten Begriffe und Anforderungen der neuen MVV TB zur Anwendung in der Praxis haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.

In der aktuellen Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002 (zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13. Mai 2016) wird nicht mehr auf die Bauregelliste verwiesen, stattdessen unter § 85a auf die „Technischen Baubestimmungen“, deren Konkretisierung durch Bezugnahme auf Technische Regeln erfolgen kann.Am 31. August 2017 wurde die neue Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) veröffentlicht, und steht somit zur Einführung in den Bundesländern bereit. Durch das neue System stellt Deutschland keine höheren Anforderungen mehr an europäisch geregelte Bauprodukte.

Damit das hohe Sicherheitsniveau für Bauwerke in Deutschland erhalten bleibt, werden zukünftig keine höheren Anforderungen mehr an europäisch geregelte Bauprodukte gestellt, sondern stattdessen an die Bauwerke bzw. Bauarten.

Die MVV TB besteht aus vier Teilen (A bis D), einem Anhang und Bezugsquellennachweis. Von zentraler Bedeutung im Bereich der Installationstechnik sind die Abschnitte A 2 „Brandschutz“ und A 5 „Schallschutz“ sowie der Teil C, in dem die „Technischen Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten“ aufgelistet sind. Die MVV TB umfasst insgesamt 330 Seiten.

In den Bauordnungen wird zwischen Bauprodukten und Bauarten unterschieden. Das Zusammenfügen von Bauprodukten zu einer baulichen Anlage oder zu einem Teil einer baulichen Anlage bezeichnet man als Bauart.

Abschnitt A 2 „Brandschutz“

Im Abschnitt A 2 werden einleitend unter 2.1 die Schutzziele des Brandschutzes nach der Musterbauordnung (MBO) aufgeführt. Hiernach sind bauliche Anlagen gemäß § 3 MBO i. V. m. § 14 MBO so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass

➤ der Entstehung eines Brandes vorgebeugt wird
➤ der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird
➤ bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind
➤ wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Bemerkenswert sind die Anforderungen, die im Abschnitt A 2.1.3.3 an den Raumabschluss im Brandfall gestellt werden.

A 2.1.3.3.1 Allgemeines

„Teile baulicher Anlagen sind raumabschließend, wenn sie dauerhaft mindestens für eine bestimmte, nachfolgend angegebene Zeitdauer die Brandausbreitung verhindern, der Raumabschluss auch im Bereich von Verbindungen und Anschlüssen zu angrenzenden Teilen baulicher Anlagen nicht beeinträchtigt ist und wenn auf der brandabgewandten Seite keine Rauchentwicklung und kein Abfallen oder Abtropfen von Bestandteilen zu verzeichnen ist. Die Verhinderung der Brandausbreitung ist, soweit nichts anderes bestimmt, immer für jede der möglichen Brandeinwirkungsrichtungen sicherzustellen (z.B. von innen nach außen sowie von außen nach innen). Raumabschließende Teile baulicher Anlagen tragen, soweit nichts anderes zulässig ist, hinsichtlich des Brandverhaltens nicht zum Brand bei (nichtbrennbar).“ Bei diesen Anforderungen wird überdeutlich, wie wichtig bei Rohrabschottungen die Verhinderung der Brandweiterleitung in alle möglichen Richtungen (auch von oben nach unten) ist. Außerdem darf auf der brandabgewandten Seite keine Rauchentwicklung und kein Abfallen oder Abtropfen von (brennenden) Bestandteilen verzeichnet werden. Hier stehen insbesondere der Fachplaner und der ausführende Fachhandwerker in der Verantwortung, dass die Anforderungen an den Brandschutz erfüllt und nachgewiesen werden. Zur Sicherstellung der Brandschutzanforderungen sind Leitungen aus nicht- brennbaren Werkstoffen der Brandklasse A empfehlenswert. Nichtbrennbare Leitungen, wie z.B. gusseiserne Abflussrohrsysteme mit geprüften Brandabschottungen, führen zu keiner Brandweiterleitung. Gusseiserne Abflussrohrsysteme entsprechen gemäß DIN 4102-1 und DIN EN 13501-1 der Brandklasse „nichtbrennbar A1“ (keine Rauchentwicklung und kein brennendes Abtropfen). Die neue Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) enthält nicht nur Bezugnahmen auf Technische Regeln für Standardgebäude, sondern in den Abschnitten A 2.1.19 / A 2.1.20 auch für Garagen und Sonderbauten gemäß § 51 der Musterbauordnung (MBO). Im Abschnitt A 2.2.2 sind die entsprechenden Muster- Verordnungen bzw. Muster-Richtlinien für Garagen und Sonderbauten aufgeführt.

Abschnitt A 5 „Schallschutz“

Im Abschnitt A 5 „Schallschutz“ der MVV TB werden einleitend folgende Anforderungen gestellt: „Bauliche Anlagen sind so zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Zur Erfüllung dieser Anforderung sind die technischen Regeln bezüglich des Schallschutzes aus Abschnitt A 5.2 zu beachten.“ In den Abschnitt A 5.2 der MVV TB wurde die Neufassung der Schallschutznorm DIN 4109: Ausgabe 2016 mit den Teilen 1 und 2 sowie 31 bis 36 aufgenommen, und deren Anwendung spezifiziert.

Teil C der MVV TB

Der Teil C fasst die Technischen Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE- Kennzeichnung tragen, und für Bauarten zusammen. Im Abschnitt C2 sind die Technischen Regeln und Anforderungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach § 22 der Musterbauordnung (MBO) aufgeführt. Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Absatz 1 Satz 2 der MBO bedürfen, sind im Abschnitt C3 aufgelistet. Abschnitt C4 fasst – unter Benennung des jeweiligen anerkannten Prüfverfahrens – die Bauarten zusammen, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Absatz 3 der MBO bedürfen. Zum Thema „Informationen zu neuen Bescheidtypen“ teilte das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) am 07. Juli 2017 folgendes mit: „Die novellierten Rechtsvorschriften sehen eine strikte Abgrenzung zwischen Anforderungen an Bauprodukte – soweit europarechtlich zulässig – und Regelungen für das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen, sogenannte Bauarten, vor. Statt der bisherigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall für Bauarten wird es nunmehr für Bauarten eine allgemeine oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung geben. Dies hat Auswirkungen auf die Bescheide, die vom DIBt ausgestellt werden. Bei der Bearbeitung neuer Anträge werden ab dem 15. Juli 2017 folgende Fälle unterschieden:

Fall 1: Der Antrag enthält nur bauproduktbezogene Aspekte

In diesem Fall wird wie bisher eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für das Bauprodukt erteilt.

Fall 2: Der Antrag enthält sowohl bauprodukt- als auch bauartbezogene Aspekte

Anstelle der bisherigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für Bauprodukt und Bauart wird zukünftig eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für das Bauprodukt erteilt, die zugleich eine Bauartgenehmigung umfasst. Ziffer 8 der Allgemeinen Bestimmungen weist auf diese Doppelfunktion des Bescheids hin.

Fall 3: Der Antrag enthält nur bauartbezogene Aspekte

Die bisherige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für die Bauart wird durch eine allgemeine Bauartgenehmigung ersetzt. Für bereits laufende Verfahren gilt eine Übergangsfrist. Wenn mit der Erstellung des Bescheids bereits vor dem 15. Juli 2017 begonnen wurde, kann das Deutsche Institut für Bautechnik zwischen dem 15. Juli 2017 und dem 15. Dezember 2017 auch noch Bescheide in der bisherigen Form erteilen. Bereits erteilte Bescheide müssen während ihrer Geltungsdauer nicht geändert werden. Für die Bundesländer, die die MBO 2016 noch nicht umgesetzt haben, wird unter Ziffer 8 der Allgemeinen Bestimmungen sichergestellt, dass erteilte Bauartgenehmigungen auch als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für die Bauart gelten.

Zusammenfassung

Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Oktober 2014 wurde von der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) die Neufassung der Musterbauordnung (MBO) umgesetzt, die gravierende Änderungen des Bauproduktenrechts sowie die Ermächtigung für eine normenkonkretisierende Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) enthält. Damit das hohe Sicherheitsniveau für Bauwerke in Deutschland erhalten bleibt, werden zukünftig keine höheren Anforderungen mehr an europäisch geregelte Bauprodukte mit CE-Zeichen gestellt, sondern stattdessen an die Bauwerke bzw. Bauarten. Zumindest in der Übergangsphase werden diese baurechtlichen Veränderungen bei vielen ausführenden Fachleuten zur Verunsicherung führen, zumal sie mehr denn je in der Verantwortung stehen. Hier sind vor allem die Produkthersteller gefordert, durch entsprechende Informationen und Verwendbarkeitsnachweise die Fachwelt zu unterstützen.


Quellenverzeichnis
 
Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), Ausgabe 2017/1 vom 31. August 2017 mit Druckfehlerkorrektur vom 11.
Dezember 2017
 
Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002 zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016
 
Muster-Richtlinie über brand- schutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (MLAR), Fassung 10.02.2015  (Redaktionsstand
05.04.2016)
 
Mitteilung des DIBt „Informationen zu neuen Bescheidtypen“, Stand: 7. Juli 2017
 
Stand der Umsetzung der Muster- Verwaltungsvorschrift  Technische Baubestimmungen (MVV TB) in den Ländern (Stand 12.01.2018)

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