Brandschutz für Mitarbeiter mit Behinderung: Technische Regeln für Arbeitsstätten erweitert
15.06.2021Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ und ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) überarbeitet und legen jetzt auch die Belange von Beschäftigten mit Behinderungen in den Fokus.
Für das schnelle und zielgerichtete Handeln im Falle eines Brandes sind konkrete technische und organisatorische Maßnahmen seitens des Arbeitgebers festgelegt, wobei je nach Ausmaß der Behinderung der betroffenen Mitarbeiter insbesondere auf Wahrnehmbarkeit, Erkennbarkeit, Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen zu achten ist. Darauf macht der Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e.V. (bvbf) aufmerksam.
Alarmierung muss mindestens über zwei Sinne wahrgenommen werden können
Besondere Maßnahmen bei der Alarmierung sind auf Beschäftigte mit Seh- oder Hörbehinderung auszurichten. Die Richtline fordert das „Zwei-Sinne-Prinzip“, welches besagt, dass der Alarm mindestens gleichzeitig visuell und akustisch wahrgenommen werden muss. Gegebenenfalls sind taktile, d.h. mechanische Berührungsreize, ergänzend einzusetzen. Zur akustischen Alarmierung bieten sich somit Sprachalarmanlagen, Hupen und Sirenen an. Optische Signale können über helle Blinklichter und Anzeigen auf Bildschirmen erfolgen. Für die taktile Ergänzung bieten sich mobile Endgeräte mit Vibration an.
Brandmelder für jeden erkennbar und erreichbar
Für Sehbehinderte sind Brandmelder kontrastreich zu gestalten. Arbeiten Blinde in der Arbeitsstätte, muss der Melder zudem taktil erfassbar sein. Die Erreichbarkeit ist für Rollstuhlfahrer oder Kleinwüchsige gegeben, wenn die Bedienelemente in einer Höhe zwischen 0,85 und 1,05 Metern angeordnet sind. Können sich Mitarbeiter im Falle eines Notrufes zudem schlecht artikulieren oder ist die Motorik eingeschränkt, sind z.B. Melder mit Sprachsteuerung oder Telefone mit Notruftaste notwendig.
Grundsätzlich kommt es darauf an, möglichst rasch Hilfe herbei zu holen. Damit auch Mitarbeiter mit Behinderung aktiv Entstehungsbrände löschen können, sind handliche Feuerlöscher mit einem geringen Gewicht an leicht erreichbaren Stellen in einer Griffhöhe zwischen 0,8 und 1,05 Metern anzubringen.
Organisatorische Maßnahmen
Für Seh- oder Hörbehinderte müssen die „Regeln für das Verhalten im Brandfall“ sowie der Flucht- und Rettungsplan nach dem Zwei-Sinne-Prinzip zur Verfügung stehen. Bei Beschäftigten mit kognitiven Behinderungen ist zudem auf eine leicht verständliche Sprache oder Symbolik zu achten.
Die Experten empfehlen grundsätzlich auch organisatorische Maßnahmen zu implementieren. Hierzu ist eine ausreichende Anzahl eingewiesener Personen zu benennen, die bei Gefahr ihren Kollegen helfen. Um die direkte Verantwortung zu stärken, bietet sich eine Patenschaft unter den Mitarbeitern an. Diese stärkt nicht nur den Zusammenhalt, sondern ermöglicht auch eine rasche Reaktion im Notfall, die im Rahmen von Brandschutzübungen trainiert werden kann.
Brandschutz-Fachbetriebe analysieren Gegebenheiten vor Ort
Die notwendigen Maßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und mit den Beschäftigten abzustimmen. Aufgrund der Komplexität, empfiehlt es sich, einen Brandschutz-Fachbetrieb sowohl in die Gefährdungsbeurteilung als auch in die Planung und Umsetzung der Maßnahmen einzubeziehen. Brandschutz-Fachbetriebe verfügen zudem über ein breites Sortiment an moderner Lösch- und Alarmierungstechnik und bieten Schulungen mit praktischen Löschübungen an. Mehr unter www.bvbf.de.