Ein Baugerüst ist kein zweiter Rettungsweg!
Klarstellung durch Oberverwaltungsgericht NRWBei fehlendem – oder zumindest fraglichem – zweiten Rettungsweg wird nicht selten darüber diskutiert, ob nicht zumindest interimshalber ein Baugerüst als Flucht- und Rettungsmöglichkeit für die Bewohner oder Nutzer des Gebäudes gestellt werden kann. Tatsächlich erfüllen derartige fraglichen „Behelfe“ regelmäßig nicht einmal die Anforderungen an eine zwischenzeitliche Behelfslösung zur Beseitigung einer konkreten Gefahr wegen fehlendem zweiten Rettungsweg. Entsprechendes wurde nun anlässlich einer jüngsten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen klargestellt.
Im zugrundeliegenden Fall wurde der Eigentümer eines Mehrparteienhauses seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde verpflichtet, den fehlenden zweiten Rettungsweg für das Gebäude zu schaffen und nachzuweisen. Auch um eine Nutzungsuntersagung zu vermeiden, stellt der Eigentümer ein Baugerüst. Hierdurch sollen die Bewohner und Nutzer des Gebäudes im Brandfall flüchten können bzw. Rettungsmaßnahmen der Feuerwehr im Sinne eines Flucht- und Rettungsweges erfolgen.
Des Weiteren reicht er Widerspruch und Klage gegen die Verfügung ein; parallel unter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Klage und Widerspruch. Tatsächlich führt dies in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht dazu, dass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird.
Die Begründung
Nach Auffassung des Gerichts sei mit dem Aufstellen des Baugerüsts nunmehr ein Zustand geschaffen, der eine Gefahrenabwehr für das Leben und die Gesundheit von Menschen im Falle eines Brands bis zur Entscheidung in der Hauptsache sicherstelle. Das sieht das Oberverwaltungsgericht in der Sache selbst zwar anders, im Ergebnis bestätigt es jedoch die erstinstanzliche Entscheidung. Dies, da die Behörde die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ausreichend dargelegt habe.
Diese Entscheidung ging nur auf den ersten Blick zugunsten des klagenden Eigentümers aus. Tatsächlich hat das entscheidende Oberverwaltungsgericht mehr als deutlich klargemacht, dass die angegriffene Verfügung nur wegen ihrer mangelnden Begründung der Behörde hinsichtlich ihrer Vollziehung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bis zur Durchführung des Hauptverfahrens zunächst auszusetzen sei und nicht wegen der fraglichen Eignung des aufgestellten Baugerüsts. Im Gegenteil: Die Baubehörde sei vielmehr sogar verpflichtet, unverzüglich durch eine entsprechende Ordnungsverfügung einzuschreiten.
Eine Beseitigung der Gefahr – Fehlen des zweiten Rettungsweges – könne nicht dadurch erfolgen, dass ein Baugerüst aufgestellt wird und dies – wie hier – unmittelbar an den Fenstern in der Fassadenwand entlangführt, aus denen im Brandfall Feuer und Rauch treten kann. Das Oberverwaltungsgericht spricht insofern konkret aus, dass seitens der Behörde eine sofortige Nutzungsuntersagung bis zur Beseitigung der vorherrschenden Gefahrenlage zu erfolgen habe.
Diese zweitinstanzliche Entscheidung verdeutlicht die aktuell vorherrschenden, äußerst strengen Kriterien an die Beurteilung von Flucht- und Rettungswegen im Kontext Brandschutz. Tatsächlich wird in der Praxis bei vergleichbaren Fällen oft versucht (stellenweise sogar seitens der Behörde als Interimsmaßnahmen angeordnet), die angenommene konkrete Gefahr durch Stellung von (Bau- bzw. Leiter-)Gerüsten zu beseitigen.
Es ist jedoch kein Geheimnis, dass diese im Brandfall als Fluchtwege (und vor allem als Rettungswege für die Feuerwehr) oftmals nicht ausreichend geeignet sind. Dabei muss es gar nicht – wie hier – auf dem Entlangführen an Fensteröffnungen, aus denen Feuer und Rauch im Brandfall austreten kann, ankommen. Die oftmals nur unsichere Benutzbarkeit gerade bei der Flucht von Kindern und älteren, gegebenenfalls bewegungseingeschränkten, Personen sowie die in aller Regel nicht mögliche Schlauchverlegung für einen Lösch- und Rettungsangriff über das Gerüst sprechen aller Regel deutlich gegen eine auch nur interimshalber in Betracht kommende Eignung als Rettungsweg.