Restspalte werden oft unterschätzt

Durchdringungen in Wänden und Decken abnahmesicher verschließen

Nicht fachgerecht oder unzulässig ausgeführte Ringspaltverschlüsse sind einer der häufigsten Mängel im baulichen Brandschutz. Oft wird nicht berücksichtigt, dass der Verwendbarkeitsnachweis des eingesetzten Brandschutzelements die Beschaffenheit des Restspaltverschlusses detailliert vorschreibt.

Fachgerecht und zulässig ausgeführte Restspaltverschlüsse um Rohrleitungen sind wichtige Bestandteile des baulichen Brandschutzes.
Bild: Walraven

Fachgerecht und zulässig ausgeführte Restspaltverschlüsse um Rohrleitungen sind wichtige Bestandteile des baulichen Brandschutzes.
Bild: Walraven

Ein Decken-, Rest oder Ringspaltverschluss ist elementarer Bestandteil des baulichen Brandschutzes, der Feuer- und Rauchausbreitung verzögert oder sogar verhindert. Im Brandfall dehnen sich Materialien wie Holz, Kunststoffe oder Dämmstoffe aus und lassen Spalte und Hohlräume entstehen, die eine Ausbreitung von Feuer und Rauch ermöglichen könnten. Diese Spalte und Hohlräume in Decken-, Wand- oder Bodenaufbauten, Installationsschächten oder Rohrdurchführungen verschließt der Decken- oder Ringspaltverschluss, bildet so Brandabschnitte und verhindert die Ausbreitung von Feuer und Rauch auf benachbarte Räume oder Stockwerke. Kurz gefasst sind Durchdringungen in Wänden und Decken so wiederherzustellen, dass sie Feuer, Rauch – und vorher natürlich der Brandschutzabnahme – standhalten. In dieser Hinsicht spielt es keine Rolle, ob mit Kernlochbohrungen oder großen Deckenöffnungen gearbeitet wird.

Gesetzliche Vorgaben

Für die Gebäudeklassen 3, 4 oder 5 heißt es in der Musterbauordnung (MBO) § 40 „Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle“ Abs. 1: „… Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; …“

Auf die MBO mit der vom Bauteil abhängigen Feuerwiderstandsdauer von 30, 60 oder 90 Minuten bezieht sich ebenfalls die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (MLAR) Punkt 4.1.1.

An- bzw. Verwendbarkeitsnachweis des Abschottungsprodukts

Mit der Übereinstimmungserklärung wird bestätigt, dass alles gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ), allgemeiner Bauartgenehmigung (aBG) oder allgemeinem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP) gebaut wurde – auch der Ringspaltverschluss. So heißt es zum Beispiel in der aBG Z-19.53-2331 der Brandschutzmanschette „Pacifyre AWM II“ von Walraven unter Punkt 2.5.4.4.4: „Die Restöffnung zwischen der Bauteillaibung und dem ggf. isolierten, hindurchgeführten Rohr muss mit formbeständigen nichtbrennbaren Baustoffen, wie z. B. Beton, Zementmörtel und Gipsmörtel vollständig in Bauteildicke ausgefüllt werden.“ Abschottung mit der Brandschutzmanschette „Pacifyre AWM II“. Bei Trockenbauwänden ist die Montage mit Gewindestangen die sinnvollste Möglichkeit.
Bild: Walraven

Abschottung mit der Brandschutzmanschette „Pacifyre AWM II“. Bei Trockenbauwänden ist die Montage mit Gewindestangen die sinnvollste Möglichkeit.
Bild: Walraven

Zusätzlich gibt diese aBG in Anlage 32 noch weitere Hinweise und Möglichkeiten an: An Rohren ohne Isolierung mit einem Rohrdurchmesser ≤ 200 mm wahlweise

Fugenbreite ≤ 5 mm: keine Verfüllung erforderlich

Fugenbreite ≤ 15 mm: Verfüllung mit nicht brennbarer Mineralwolle

Fugenbreite bis 15 mm: Verfüllung mit „ROKU 1000” Brandschutzkitt.

Als zweites Beispiel gibt das abP P-3155/0966-MPA BS der “Pacifyre M” Rohrummantelung, die als aufgerolltes Klebeband geliefert wird, unter Punkt 2.2.2 genaue Maße des Ringspaltes an: „Der maximal b = 50 mm breite Ringspalt zwischen der Rohrabschottung und der Bauteillaibung muss in gesamter Bauteildicke hohlraumfüllend dicht mit formbeständigen, nichtbrennbaren Baustoffen wie z. B. Mörtel, Beton oder Gips verschlossen werden.“

Die Beispiele verdeutlichen, wie nötig es ist, sich mit dem jeweiligen An- bzw. Verwendbarkeitsnachweis auseinanderzusetzen und hinsichtlich der Ringspalt- oder Bauteilverschlüsse genau zu lesen.

Anordnung der Rohre und Abstände zwischen Systemen

Der Abstand der zu verschließenden Bauteilöffnung zu anderen Öffnungen oder Einbauten muss den Angaben der aBG entsprechen. Zum Beispiel legt die aBG Z-19.53-2331 der Brandschutzmanschette “Pacifyre AWM II” unter Punkt 2.2.2 fest: Der Abstand der Bauteilöffnung zu Abschottungen nach anderen Anwendbarkeitsnachweisen, wenn eine/beide Öffnungen mehr als 40 x 40 cm groß ist/sind, muss zwischen den Öffnungen 20 cm oder mehr betragen. Sind beide Öffnungen kleiner/gleich 40 x 40 cm groß, muss der Abstand 10 oder mehr cm betragen. Durchführung für das im Text genannte Beispiel. Hier wurden die Abstände zwischen den Systemen beachtet.
Bild: Walraven

Durchführung für das im Text genannte Beispiel. Hier wurden die Abstände zwischen den Systemen beachtet.
Bild: Walraven
Weitere Anordnungsvariante für das Beispiel, bei dem die Zwickelbildung weitgehend verhindert wurde.
Bild: Walraven
Weitere Anordnungsvariante für das Beispiel, bei dem die Zwickelbildung weitgehend verhindert wurde.
Bild: Walraven

Als Beispiel dient eine Durchführung mit der Belegung Schmutzwasser (SW) DN 100, Trinkwasser kalt (TWK) DN 25, Trinkwasser warm (TWW) DN 25, Zirkulation (Z) DN 15, Heizung Vorlauf (HZ VL) DN 25, Heizung Rücklauf (HZ RL) DN 25, Entlüftung mit Absperrvorrichtung nach DIN 18017-3. Bei allen Durchführungen mit derartigen Manschetten ist selbstverständlich auf die ordnungsgemäße Befestigung der Manschette zu achten (siehe Beispielbilder zur Belegung).

Mögliche Ringspaltverschlüsse

Außer dem Verschluss mit „formstabilen, nichtbrennbaren Baustoffen, wie z. B. Beton, Zementmörtel und Gipsmörtel“ wie in der aBG Z-19.53-2331 der Brandschutzmanschette “Pacifyre AWM II” festgelegt, sind je nach An- bzw. Verwendbarkeitsnachweis auch andere Materialien, etwa nicht brennbare Stopfwolle oder dämmschichtbildende Baustoffe, erlaubt. Es ist sogar möglich, eine Fuge bis zu einer bestimmten Breite offen zu lassen. So wie im Beispiel des Ausschnitts aus der aBG Z-19.53-2331 der Brandschutzmanschette “Pacifyre AWM II“, bei der bei einer Fugenbreite kleiner/gleich 5 mm keine Verfüllung erforderlich ist.

In einigen Fällen werden auch Angaben zur Größe des Ringspaltes gemacht. Sollten diese vorgegebenen Größen aus baulichen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Ringspalt in der Qualität der Decke zu verschließen.

Fazit

Ein Durchbruch, egal ob in Decke oder Wand, ist hohlraumfrei zu verschließen, um den verschiedenen Anforderungen wie Brandschutz, Verwendbarkeitsnachweis, Geruchsminimierung, Schallübertragung etc. gerecht zu werden. Bereits bei der Planung sind hier geeignete Schritte hinsichtlich Größe und Einsatzzweck festzulegen. Dabei müssen Abstände auf jeden Fall beachtet werden. Nur so sind eine zeitlich und handwerklich vernünftige Installation und ein ordnungsgemäßer Ringspaltverschluss möglich. Nicht zu vergessen selbstverständlich, dass die Statik des Bauteils beachtet werden muss.

Als wichtiger Bestandteil des baulichen Brandschutzes ist die korrekte Installation des Decken- oder Ringspaltverschlusses entscheidend für eine effektive Brandschutzfunktion.

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