Nicht immer können in der Praxis Abschottungen, genau wie es der jeweilige Verwendbarkeitsnachweis fordert, vorgenommen werden. Daher gibt es das Instrument der „nicht wesentlichen Abweichung“, um in Grenzfällen eine rechtskonforme Ausführung zu ermöglichen. Leider ist die Anwendung nicht immer ganz einfach.
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